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Der Duisburger Rechtsanwalt Dirk Hammes (hammes. Insolvenzverwalter GbR) kritisiert die Entscheidung des Hamburger Amtsgerichts, den bekannten Insolvenzrichter Frank Frind nach einer Eingabe eines Verwalters nicht mehr bei Insolvenzsachen einzusetzen. Das gefährde die Unabhängigkeit der Justiz.
Es ist eine Nachricht mit üblem Beigeschmack für den Insolvenzstandort Deutschland und die Unabhängigkeit von Justiz und Insolvenzverwaltung: Wie das Magazin „WirtschaftsWoche“ berichtet (http://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/ insolvenzrecht-hamburger-insolvenzrichter-wird-entmachtet/20742080.html, 19. Dezember) wird der bekannte Hamburger Insolvenzrichter Frank Frind ab Januar 2018 nicht mehr bei Insolvenzverfahren eingesetzt, sondern nur noch in allgemeinen Zivilverfahren.
Dies ist das Resultat einer Eingabe eines Hamburger Insolvenzverwalters, der sich beim Präsidium des Amtsgerichts darüber beschwert hatte, der Richter wolle ihn angeblich zukünftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen, wenn er einen bestimmten Insolvenzplan einreiche. Das allerdings soll nicht der Wahrheit entsprechen. Richter Frind hatte stattdessen angekündigt, den Insolvenzplan, sollte er eingereicht werden, zurückzuweisen, da er die Gläubiger massiv benachteiligte und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft war. Einen Insolvenzeigenantrag hatte der Schuldner im Übrigen gar nicht gestellt. Die Überlegung, einen Insolvenzverwalter zu entlassen, der in dieser Weise Gläubigerinteressen gefährdet, ist nicht nur naheliegend, sondern pflichtgemäß. Gleichwohl entschied das Präsidium des Amtsgerichtes Hamburg, den Richter nicht mehr bei Insolvenzsachen einzusetzen. Zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es lediglich zwei weitere Hamburger Insolvenzverwalter befragt, bezeichnenderweise diejenigen, die den betroffenen Verwalter vorgeschlagen hatten. Die von Frind genannten 26 weiteren Verwalter, die Auskunft über die Qualität der jahrelangen Zusammenarbeit hätten geben können, soll das Präsidium nicht befragt haben.
„Das ist ein erheblicher Einschnitt für die unabhängige Justiz im Insolvenzrecht. Frank Frind ist als konsequenter, kompetenter, manchmal auch unbequemer Richter bekannt, dem die Insolvenzordnung über alles geht. Daher ist die Entscheidung des Präsidiums nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es offenbar nicht alle möglichen und naheliegenden Erkenntnisquellen für die Beurteilung genutzt hat“, kritisiert der Duisburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der vornehmlich in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter. „Die Signalwirkung, die dieses Vorgehen für andere engagierte und unabhängige Richter haben muss, ist verheerend und daher nicht hinnehmbar.“
„Es ist heute umso notwendiger, kritische, erfahrene und unabhängige Insolvenzrichter zu haben, die sich am Gesetz orientieren und genau prüfen, was Verwalter tun beziehungsweise zu tun gedenken. Ein kritischer und sachkundiger Umgang mit Anträgen und Vorgehensweisen von Beratern und Insolvenzverwaltern ist absolut notwendig, um das primäre Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, zu stärken“, betont Dirk Hammes. „Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen und Abreden bestehen, die dem Verfahrensziel entgegenlaufen, ist in der Szene allgemein bekannt.“
Hammes ordnet daher auch die Äußerungen verschiedener Insolvenzrichter zur Sache als sehr wichtig ein. Die Berliner Insolvenzrichterin Dr. Daniela Brückner, der Kölner Richter Dr. Peter Laroche, Richter Schmerbach aus Göttingen sowie der Düsseldorfer Richter Frank Pollmächer warnten laut „WirtschaftsWoche“ in einem Schreiben an das Hamburger Präsidium bereits im Vorfeld der Entscheidung, dass es „mehr als fatal“ wäre, wenn zu den bekannten Druckmitteln bei der Vergabe von Insolvenzverfahren „nunmehr noch das Druckmittel, durch Eingaben an das Präsidiums des Gerichts eine Versetzung aus der Insolvenzabteilung zu betreiben, hinzukommen würde“.
Dirk Hammes: „Es ist leider immer seltener der Fall, dass Insolvenzrichter auch konträre Positionen zu Beratern und den Verwaltern einnehmen und ihnen beispielsweise beim Antrag auf Eigenverwaltung und der Verfahrensführung genau auf die Finger schauen.“ Nur auf diese Weise könne sich Verfahrensmissbrauch wirksam verhindern lassen, sagt Dirk Hammes, der vor allem die Praxis in der Eigenverwaltung seit langem scharf und prominent in Aufsätzen und Vorträgen kritisiert. „Ich kann dem Amtsgericht Hamburg nur empfehlen, seine Entscheidung, die ein schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit ist, unverzüglich zu revidieren, damit der Gerichtsstandort keinen Schaden nimmt. Frank Frind wünsche ich alles Gute und hoffe, dass er sich nicht geschlagen gibt. Dieses Vorgehen darf keinesfalls Schule machen!“
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Über hammes.
hammes. mit Hauptsitz in Duisburg und vier weiteren Standorten in Nordrhein-Westfalen ist eine vornehmlich im Bereich der Insolvenzverwaltung tätige Kanzlei mit 55 hochqualifizierten und interdisziplinär arbeitenden Mitarbeitern. Geführt wird hammes. von Rechtsanwalt und Betriebswirt Dirk Hammes und Rechtsanwalt Mark Steh. Als eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien in Nordrhein-Westfalen und in Deutschland versteht hammes. die Insolvenzverwaltung als zweite Chance für einen geordneten Neuanfang von Unternehmen und natürlichen Personen in der Krise. Schwerpunkt der Tätigkeit von hammes. ist die Fortführung und Sanierung des insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens mit dem Ziel, das sanierte Unternehmen mit allen dazugehörigen Assets und somit möglichst vielen Arbeitsplätzen langfristig zu erhalten und gleichzeitig dabei nach den Vorgaben der Insolvenzordnung Gläubigerinteressen bestmöglich zu befriedigen. Weitere Informationen: www.rae-hammes.de
In einem Fernsehbeitrag im WDR („Westpol“) kritisiert der Duisburger Rechtsanwalt Dirk Hammes (hammes. Insolvenzverwalter GbR) einmal mehr die Missbrauchsanfälligkeit der Eigenverwaltung.
Die Werbung für eine Insolvenz in Eigenverwaltung, die an den Modeunternehmer Wolfgang Gruppe gerichtet war, schlägt weiterhin hohe Wellen. Auch in einem WDR-Beitrag der Sendung „Westpol“ wurde dieses Thema aufgegriffen und kritisch beleuchtet. Ebenso hatten der SWR, das juristische Fachmagazin JUVE und das Rechtsportal Legal Tribune Online über die Sache berichtet.
Im Film zitiert: Dirk Hammes, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Diplom-Betriebswirt und namensgebender Gründungspartner der in der Insolvenzverwaltung tätigen Duisburger Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter GbR. Er hält, wie er es bereits häufig dargelegt hat, die Insolvenz in Eigenverwaltung für extrem missbrauchsanfällig. „Vor diesem Hintergrund müssen die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Verfahren strenger gestaltet werden. Das ist auch die Aufgabe und der Auftrag an den Gesetzgeber, dies zu ändern.“
Der Beitrag des WDR unter dem Titel „Pleite auf Kosten der Steuerzahler“ ist unter http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/westpol-insolvenz-recht-100.html, die „Westpol“-Sendung vom 15. Oktober unter http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-westpol-422.html verfügbar.
Seine Kritik an der Eigenverwaltung bezieht sich seit Jahren vor allem auf den Umgang mit den Gläubigerrechten, deren Rechte die Insolvenzordnung in den Fokus des Verfahrens stellt. Es geht um die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, nicht die der Gesellschafter oder der Geschäftsführer.. In dem vielfach kritisierten Schreiben habe Dirk Hammes nichts darüber gelesen, welche Rolle denn die Gläubiger in dem Verfahren hätten, sondern es werde darüber gesprochen, wie Gesellschafter und Geschäftsführer nach Möglichkeit größtmögliche Vorteile aus diesem Verfahren ziehen könnten. „Das aber entspricht nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens. Meiner Meinung nach wäre die Durchführung eines Verfahrens in Eigenverwaltung in dieser Form unseriös und auch rechtswidrig.“
Aktuelle Veröffentlichungen von Dirk Hammes zur Eigenverwaltung sind „Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts“ in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Heft 32/2017, S. 1505-1513) und „Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit“ in der „NZI – Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ (Ausgabe 4-2017, S. 233-241); diesen Aufsatz können Sie hier kostenlos herunterladen.
„Keine Eigenverwaltung ohne Berater?“ Diese Frage stellt und beantwortet Dirk Hammes hammes. Insolvenzverwalter GbR) in der „NZI – Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ (Ausgabe 4-2017).
Der Duisburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Diplom-Betriebswirt Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter GbR, gehört von Beginn an zu den Kritikern der Insolvenz in Eigenverwaltung und stellt seine Haltung regelmäßig in Fachaufsätzen und Vorträgen dar. In seinem Beitrag „Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit“ in der „NZI – Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ (Ausgabe 4-2017) stellt Dirk Hammes folgendes heraus: „Der Schuldner muss zur Führung der Eigenverwaltung geeignet sein, da er, abgesehen von den besonderen Befugnissen des Sachwalters, alle Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen hat, die ansonsten der professionelle Insolvenzverwalter zu erfüllen hätte.“
Der eigenverwaltende Schuldner müsse daher ebenso wie ein Insolvenzverwalter geeignet und geschäftskundig sein. Diesem Maßstab würden solche Schuldner nicht gerecht, die ohne Rücksicht auf die Gläubigerinteressen (und die Kosten) die Eigenverwaltung von Beratern ‚erledigen’ lassen oder sich dabei von ihnen an die Hand nehmen lassen müssten. Dieser Sachverhalt sei aber ein generelles Problem in der Eigenverwaltung: „Der eigenverwaltende Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter sind in der Realität fast nie in der Lage, ohne professionellen externen Sach- verstand die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben der Eigenverwaltung sachgerecht zu bewältigen.“ Dabei regele § 270 (2) InsO dies genau: Die Anordnung zur Eigenverwaltung setzt voraus, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“.
Dirk Hammes warnt davor, dass der Berater in der Eigenverwaltung auf dem „Fahrersitz“ des Eigenverwaltungsverfahrens Platz nehme und weder Schuldner oder Sachwalter noch Gläubigerausschuss oder Insolvenzgericht ihn daran hinderten, das Verfahren an sich zu ziehen und eigene Entscheidungen dauerhaft durchzusetzen. Für den Duisburger Rechtsanwalt führt die Einbindung eines Sanierungsberaters in der Praxis „nicht nur in aller Regel zu einer deutlichen Verteuerung des Verfahrens, sondern auch geradezu zwangsläufig zu einer vom Gericht oder von den Gläubigern nur noch schwer zu kontrollierenden Nebeninsolvenzverwaltung, deren Gefahrenpotential bisher erheblich unterschätzt wird“.
Diese Nebeninsolvenzverwaltung könne auch noch sehr kostenträchtig sein. „Das ist für viele Unternehmen nicht tragbar – gerade dann, wenn die Eigenverwaltung schlussendlich in die Regelinsolvenz führt. Dann stehen keine ausreichenden Mittel mehr für die leistungswirtschaftliche Sanierung zur Verfügung“, kritisiert Dirk Hammes.
Den Aufsatz von Dirk Hammes können Sie kostenfrei herunterladen unter: „Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit“